Mitglied werden

Auf dieser Seite finden Sie alle Informationen rund um die Mitgliedschaft bei den "Beckdorfer Buben".

Beitrittsformular

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Satzung

An dieser Stelle finden Sie die Satzung des Vereins in der jeweils gültigen Fassung. Zum Download der Satzung als pdf-Dokument klicken Sie bitte hier.

§ 1 Name
 

Der Skatclub führt den Namen "Beckdorfer Buben".

§ 2 Sitz
 

Der Club hat seinen Sitz in Beckdorf und ist dem Deutschen Skatverband e.V. mit Sitz in Altenburg angeschlossen.

§ 3 Zweck
 

Der Skatclub bezweckt die Pflege des Skatspiels und der Geselligkeit unter seinen Mitgliedern.

§ 4 Mitgliedschaft
  1.

Mitglied kann jeder Skatspieler werden, sofern er diese Satzung als verbindlich anerkannt hat und an drei Spielabenden als Gastspieler teilgenommen hat.

  2.

Über die Aufnahme entscheidet dann eine Abstimmung des Vorstands nach Rücksprache mit den Mitgliedern. Die Aufnahme kann nur erfolgen, wenn sich mindestens 2/3 der Vorstandsmitglieder dafür entscheiden.

  3.

Die Mitgliedschaft wird verloren durch

    a.

Tod

    b.

Kündigung des Mitglieds, die schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären ist.

    c.

Ausschluss aus dem Club.

  4.

Einen Anspruch an dem vorhandenen Clubvermögen hat das ausscheidende bzw. ausgeschlossene Mitglied nicht.

§ 5 Mitgliederrechte
  1.

Die Mitgliedschaft berechtigt

    a.

zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung

    b.

zur Teilnahme an allen Veranstaltungen des Vereins mit allen evtl. Vergünstigungen

  2.

Zeitweilige Einschränkungen der Rechte können durch Abstimmung im Vorstand ausgesprochen werden. Als Gründe für zeitweilige Einschränkungen der Mitgliederrechte gelten

    a.

störendes Verhalten beim Spielbetrieb

    b.

unsportliches Auftreten

   

Die Einschränkungen sind als Verwarnung gedacht und haben je nach Schwere des Delikts eine Dauer von 1-3 Jahren.

§ 6 Ausschluss aus dem Club
  1.

Der Antrag kann durch jedes Mitglied gestellt werden. Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet zunächst der Vorstand. Eine endgültige Entscheidung ist der nächsten Mitgliederversammlung vorbehalten. Vor der Beschlussfassung ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Der Ausschluss kann nur erfolgen, wenn sich mindestens 2/3 der anwesenden Mitglieder dafür aussprechen.

  2.

Als triftige Gründe für den Ausschluss gelten

    a.

Schädigung des Ansehens des Vereins

    b.

Nichtzahlung des Beitrages nach zweimaliger Mahnung

    c.

Wenn das Mitglied auf Grund seines Lebenswandels für den Verein untragbar geworden ist.

§ 7 Beiträge
 

Der Mitgliedsbeitrag beträgt 50,00 € jährlich und ist im Voraus zu zahlen oder auf das Konto des Clubs zu überweisen. Für Familien beträgt der Mitgliedsbeitrag 75,00 € jährlich.

 

Jugendliche unter 18 Jahren, sowie Rentner, Arbeitslose, Auszubildende und Studenten bezahlen die Hälfte. Bei Vereinseintritt im Laufe des Jahres ist der Mitgliedsbeitrag anteilig, beginnend ab dem Quartal des Eintritts zu entrichten.

§ 8 Vorstand
  1.

Der Vorstand besteht aus:

    a.

Vorsitzender

    b.

Stellvertretender Vorsitzender

    c.

Kassenwart

    d.

Stellvertretender Kassenwart

    e.

Schriftführer

    f.

Spielwart

  2.

Der Vorstand wird geheim mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gewählt. Bei nur einem Wahlvorschlag erfolgt die Wahl öffentlich.

  3.

Die Vorstandsmitglieder werden für 2 Jahre gewählt. In geraden Jahren werden die unter a., c. und e. genannten Vorstandsmitglieder, in ungeraden Jahren die unter b., d. und f. genannten Vorstandsmitglieder gewählt.

  4.

Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins; ihm obliegt die Verwaltung und Verwendung der Vereinsmittel.

  5.

Der Kassenwart und der Schriftführer haben Buch bzw. Protokoll zu führen.

  6.

Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit Stimmenmehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

  7.

Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich, entstehende Aufwendungen werden erstattet.

§ 9 Mitgliederversammlung
  1.

Mitgliederversammlungen können nach Bedarf vom Vorstand oder auf Antrag von 1/3 der Mitglieder einberufen werden. Die Jahreshauptversammlung ist alljährlich am Ende des Geschäftsjahres. Ihr obliegt die Wahl des Vorstandes, der beiden Kassenprüfer und die Festsetzung des Beitrages für das kommende Jahr.

  2.

Satzungsänderungen kann außerdem in dringenden Fällen auch eine außerordentliche Mitgliederversammlung beschließen, zu der die Mitglieder 8 Tage vorher einzuladen sind. Für Satzungsänderungen ist mindestens eine Mehrheit von ¾ aller anwesenden Mitglieder erforderlich, ansonsten genügt eine einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

§ 10 Pflichtspiele
  1.

Die Pflichtspiele finden an jedem Mittwoch um 19:30 Uhr im Clublokal statt. Im Jahr werden, beginnend am ersten Mittwoch im Januar, endend am letzten Mittwoch im November, 48 Spiele (an Dreiertischen 36 Spiele) gespielt. Die erste Serie wird ausgelost, dann wird jeweils nach dem Ergebnis der letzten Serie gesetzt. Am 1. Spieltag eines Monats wird nach Rangliste gesetzt.

  2.

Durch die Punktspiele wird der Jahresmeister an Hand des Punktedurchschnitts ermittelt. In die Wertung kommen nur Spieler, die an mindestens 25 Spieltagen teilgenommen haben.

   

Die ersten drei der Jahresmeisterschaft erhalten Preise, der Jahresmeister zusätzlich einen Wanderpokal.

  3.

Abgerechnet wird zu einem 1/10 Cent vom Endergebnis. Für jedes verlorene Spiel sind z. Zt. 0,50 €, ab dem 4. Spiel 1,00 €, für jedes eingepasste Spiel 0,25 € zu zahlen. Jugendliche unter 18 Jahren, sowie Rentner, Arbeitslose, Auszubildende und Studenten bezahlen die Hälfte.

  4.

4. Die Listenführer rechnen an jedem Spielabend ab und übergeben die Liste und die eingespielten Beträge dem Kassenwart.

  5.

Das Vor- bzw. Nachholen von Spielabenden kann nach freier Vereinbarung erfolgen.

§ 11 Ausgabenordnung
  1.

Der Vorstand beschließt über allgemeine Veranstaltungen wie Ausflüge, gemeinsame Essen usw. und setzt den Zuschuss für jedes Mitglied fest. Teilnehmende Nichtmitglieder haben einen entsprechenden Beitrag zu leisten. Nicht teilnehmende Mitglieder haben keinen Anspruch auf geldlichen Ersatz.

  2.

Der Weihnachtspreisskat soll am Ende des Geschäftsjahres in Verbindung mit der Jahreshauptversammlung stattfinden.

  3.

Zuschüsse zu Meisterschaften, Ligaspielen, Pokalspielen

    a.

z. Zt. 0,30 € je km als Fahrtkostenzuschuss pro Mannschaft

     

Strecken die nicht zumutbar mit dem Pkw zu fahren sind werden nach Absprache mit dem Vorstand vergütet.

    b.

Startgelder und ggfs. Kartengelder für Ligamannschaften, Einzelmeisterschaften, Mannschaftsmeisterschaften. Erstattete Zuschüsse fließen in die Clubkasse.

    c.

z. Zt. 10,00 € Spesen pro Tag werden bezahlt bei:

     

- Meister der Meister

     

- Einzelmeisterschaften

     

- Pokalturniere der VG und des LV

     

- Mannschaftsmeisterschaften

     

- Bundesliga

§ 12 Rechnungsjahr
 

Das Rechnungs-/Geschäftsjahr und Spieljahr ist das Kalenderjahr.

§ 13 Auflösung
 

Über die Auflösung des Clubs beschließt die Mitgliederversammlung, die eigens zu diesem Zwecke einberufen werden muss. Zur Gültigkeit eines Auflösungsbeschlusses bedarf es einer Mehrheit von wenigstens ¾ der Clubmitglieder.